Wichtig: Änderungen des Baurechts für Grundstücke ausserhalb der Ortschaften geplant

Wichtig: Änderungen des Baurechts für Grundstücke ausserhalb der Ortschaften geplant

Ausnahmeregelungen sollen abgeschafft werden - Bebauungsfaktor wird geringfügig reduziert - Übergangsfrist von 2 Jahren

17.08.2020

Am 31. Juli wurde im griechischen Parlament ein neuer Gesetzentwurf unter anderem zur Bebauung von Grundstücken, welche ausserhalb einer Ortschaft / ausserhalb des Bebauungslanes (landwirtschaftliche Grundstücke) liegen, eingebracht und derzeit dort und in den Ausschüssen diskutiert und verhandelt. Aktuell sollen die Konsultationen bis zum 4. September laufen.

Wichtig ist dies gerade auch für Interessenten für den Bau von Ferienimmobilien / Zweitwohnsitzen in Griechenland, da hierfür in aller Regel eben solche Grundstücke, welcher ausserhalb der Ortschaften in Alleinlage liegen, bebaut werden sollen.

Für Grundstücke ausserhalb der Ortschaften / ausserhalb des Bebauungsplanes gilt neben anderen Kriterien generell, dass diese mindestens 4.000 m² groß sein müssen um hier eine Baugenehmigung erhalten zu können. Derzeit ist es aber so, dass zahlreiche Ausnahmeregelungen gelten z. Bsp. eben auch für Grundstücke die kleiner als 4.000 m² (geteilte Grundstücke) sind. Diese Ausnahmeregelungen sollen vollständig abgeschafft werden. Hierfür ist aktuell eine Übergangszeit von 2 Jahren im Gespräch, sprich innerhalb dieser 2 Jahre muss für solche Grundstücke, welche über eine Ausnahmeregelung verfügen, eine Baugenehmigung erlangt werden, da diese sonst nach der geplanten Übergangsfrist voraussichtlich nicht mehr bebaubar sein werden. Anschließend sind dann "nur" noch jene Grundstücke bebaubar, welche mindestens 4.000 m² groß sind, wenn diese ausserhalb eines gemeindlichen bzw. städlichen Bebauungsplanes liegen.

Darüber hinaus soll auch der Bebauungsfaktor geändert werden. Bisher konnte auf Grundstücken auuserhalb der Ortschaft gelegen und welche mindestens 4.000 m² groß sind mit mindestens 200 m² Bruttofläche bebaut werden. Je größer das Grundstück desto höher auch die mögliche Bebauung.
Nunmehr würde dann z. Bsp. für ein Grundstück welches 4.000 m² groß ist die Bruttobaufläche auf 186 m² sinken. Für Flächen über 4.000 m² Größe gilt dann ab 4.001 m² ein Bebauungsfaktor von 0,018.
Beispiel bei einer Grundstücksgröße von 6.000 m²:
186 m² (für die ersten 4.000 m²) + 2.000 m² x 0,018 = 222 m² Bruttofläche. Ab einer Grundstücksgröße von 8.001 m² reduziert sich dann für die Fläche über den 8.000 m² der Bebauungsfaktor auf 0,009. Die gesamte Bruttofläche darf aber insgesamt niemals 360 m² überschreiten!
Hier ist aber noch nicht ganz klar, ob diese Regelung jetzt schon in Kürze in Kraft tritt oder auch erst nach der Übergangsfrist. Sollte diese Regelung schon in Kürze in Kraft treten, dann würde das auch Grundstücke betreffen, die eine Ausnahmeregelung zur Bebauuung haben und z. Bp. kleiner als 4.000 m² sind. Hier ist soweit bekannt, dass dann die Bebauung wie folgt festgelegt wird: Grundstücke bis 2.000 m² können mit bis zu 150 m² Bruttofläche bebaut werden, für die Fläche zwischen 2.001 und 4.000 m² gilt der selbe Bebauungsfaktor wie oben ausgeführt, mithin also 0,018.

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