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Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes

Wer eine Immobilie in Griechenland besitzt, ist verpflichtet seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nachzuweisen.

15.11.2012

Im Rahmen unserer Rund-um-Betreuung auch nach dem Kauf, möchten wir Sie
heute dringend auf folgende wichtige Information hinweisen:

Nachweispflicht des steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland für die steuerpflichtigen Auslandsbewohner in Griechenland

Jede natürliche Person, welche in Griechenland unter anderem eine Immobilie besitzt, ist verpflichtet Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen

Mit einer Nachweispflicht über ihren ständigen Aufenthalt / ständigen Wohnsitz
möchte das griechische Finanzministerium die unbeschränkte Steuerpflicht
natürlicher Personen mit Auslandsbezug prüfen. Die Grundlagen hierfür ergeben sich zum einen aus dem internationalen Steuerrecht und zum anderen aus bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Gemäß den Ministerialbeschlüssen unterliegt das Welteinkommen natürlicher
Personen, die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland
haben auch der dortigen Besteuerung. Griechenland wird als gewöhnlicher Aufenthaltsort eingestuft, sofern der Aufenthalt der natürlichen Person mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr beträgt. In diesem Falle werden die Betroffenen als unbeschränkt steuerpflichtig in Griechenland betrachtet.

Natürliche Personen, die weder ihren Wohnort noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland haben, werden nur für ihr Einkommen besteuert, das in Griechenland erzielt wird (beschränkte Steuerpflicht).

Die Beweislast für seinen ständigen Wohnsitz in zum Beispiel Deutschland und damit für seine beschränkte Steuerpflicht auf griechische Einkünfte trägt der Steuerpflichtige nach den neuen Regelungen nun selbst.

Eine steuerpflichtige Person soll automatisch mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland eingestuft werden, wenn sie keinen Gegennachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land, wie zum Beispiel in Deutschland, erbringt.

Sofern das gesamte Welteinkommen einer natürlichen Person der Besteuerung in
einem anderen Land unterliegt, mit dem Griechenland ein Doppelbesteuerungs-abkommen abgeschlossen hat, was mit zum Beispiel auch mit Deutschland der Fall ist, ist die natürliche Person verpflichtet Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zum Beispiel Deutschland nachzuweisen und eine Bescheinigung über den dortigen steuerlichen Wohnsitz vorzulegen. Das einschlägige Formular ist von dem zuständigen Finanzamt im Wohnort des Steuerpflichtigen in Deutschland auszufüllen und abzustempeln.
Es enthält eine Abschrift für die griechische Steuerbehörde und eine Abschrift für die
zum Beispiel die deutsche Steuerbehörde. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und abgestempelte Abschrift für die griechische Steuerbehörde ist bis spätestens 31.12.2012 bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde einzureichen.

Für Kunden unseres Hauses werden wir im Rahmen unserer Serviceleistungen die übermittelten Dokumente an die zuständigen griechischen Steuerbehörden weiterleiten.

Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht oder die Einreichung
gänzlich versäumt, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort der natürlichen Person als in Griechenland liegend eingestuft. Dies hat für die natürliche Person zur Folge, dass sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Griechenland als unbeschränkt steuerpflichtig besteuert wird
.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihren
Anruf oder E-Mail.

 
 
 

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