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Notarielle Beurkundungen von Immobilienkäufen wieder möglich

Notarielle Beurkundungen von Immobilienkäufen wieder möglich

Neue Wertzuwachssteuer in Höhe von 15% auf den Verkaufsgewinn tritt in Kraft, welche jedoch nur Verkäufer betrifft.

05.05.2014

Ab sofort können nach mehrmonatigem Stillstand wieder Immobilienkäufe bzw. -verkäufe in Griechenland notariell beurkundet werden.

Seit Anfang des Jahres 2014 konnten in Griechenland zwar Immobilienübetragungen mittels eines privatschriftlichen oder notariellen Vorvertrages gesichert, jedoch nicht final notariell beurkundet werden.

Der Grund lag in einer neu eingeführten Wertzuwachssteuer für Verkäufer. Die Einführung dieser bis dato in Griechenland unbekannten Steuer wurde so kurzfristig Ende 2013 eingeführt, dass sich die Notare nicht in der Lage sahen den Anforderungen für die Berechnung, Bearbeitung und Abführung der Steuer gerecht zu werden. Es folgten Monate des Streiks und Verhandlungen zwischen dem zuständigen Ministerium, Finanzamt und der Notarkammer Griechenlands.

Nun wurde eine Einigung erzielt. Die hierzu erforderlichen Ministerialbeschlüsse traten am 25.04.2014 in Kraft. Nunmehr haben sich auch die Notare in die für sie neuen Materie eingelesen und eingearbeitet, so dass ab sofort mit einem reibungslosen Ablauf von notariellen Beurkundugen zu rechnen ist.

Unsere Erfahrungen aus den ersten bereits abgewickelten notariellen Beurkundungen waren allesamt positiv und sind ohne Störungen und Probleme verlaufen.

Die Wertzuwachssteuer tritt nunmehr mit Aufhebung des "Bearbeitungsstaus" auch in Kraft.

Die neue Wertzuwachssteuer hat jedoch nur Auswirkungen auf die Verkäufer von Immobilien in Griechenland. Diese müssen ab sofort vor jeder Übertragung bzw. Verkauf Ihrer Immobilien und vor der finalen notariellen Beurkundung detaillierte Angaben über den Kauf und den damaligen Erwerbspreis machen und zusammen mit dem Notar die Wertzuwachssteuer berechnen und an das Finanzamt abführen. Die Höhe der Wertzuwachssteuer beträgt jedoch für europäische Verhältnisse niedrige 15% auf den Verkaufsgewinn.

Die diesbezügliche Erklärung des Verkäufers wird vom Notar unterzeichnet und in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Eine Ausfertigung verbleibt in der Akte des Finanzamtes, während die beiden weiteren der notariellen Übertragungsurkunde beigeheftet werden.

Auch wenn keine Wertzuwachssteuer anfällt, muss die Erklärung eingereicht werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn Immobilien veräußert werden, die vor dem Jahr 1995 erworben worden sind. Die Erklärung wird sodann mit einer Wertzwachssteuer von 0,- Euro abgegeben.
Darüber hinaus gibt es gestaffelte Freibeträge ab einer Haltedauer von 5 Jahren.

 
 

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